Dienstleistung
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Für die Abmeldung müssen Sie den vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Bei einigen Gemeinden können Sie das Formular auch von der Internetseite herunterladen.
Führt die Gemeinde das Melderegister elektronisch, müssen Sie den Meldeschein nicht ausfüllen. Sie müssen aber persönlich bei der Behörde auf einem Ausdruck die Richtigkeit Ihrer Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.
Hat die Meldebehörde einen Internetzugang, können Sie ihr die erforderlichen Daten auch elektronisch übermitteln. Sie müssen dazu eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden.
Tipp: Eheleute oder Personen in einer Lebenspartnerschaft und deren Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen bei einem gemeinsamen Meldeschein (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, bitte Geburtsurkunde mitbringen)
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
keine
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)