Dienstleistung
Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Seite. Lassen Sie sich bei Bedarf notariell beraten.
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Standesamt, Friedhofswesen
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Stellvertretung Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
keine
siehe Fristen
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
- §§ 24 bis 28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 25 Vorkaufsrecht
Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG):
- §§ 17 bis 25 Vorkaufsrecht